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11. Änderung der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbands

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11. Änderung der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbands

Gruppenwasserwerk Vorderrhön

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90,93) der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetztes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBI. I S. 548), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.08.2018 (GVBI. I. S 247), der §§ 1 bis 5a 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) zum 24.03.2013 (GVBI. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBI. S. 582), hat die Verbandsversammlung des „Zweckverbands Gruppenwasserwerk Vorderrhön“ im Zusammenhang mit dem von der Verbandsversammlung am 08.12.2025 beschlossenen Ankündigungsbeschluss in der Sitzung am 24.06.2026 die folgende Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

§23 Benutzungsgebühren

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG

Gebühren.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten

Wassers.

Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Gebühr beträgt pro m³ 3,01 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer und

tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

(4) Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass die 11. Änderung dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Verbandsversammlung übereinstimmt.

Dipperz, 24.06.2026

Zweckverband Gruppenwasserwerk Vorderrhön Klaus-Dieter Vogler, Verbandsvorsitzender

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