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Hinweise der örtlichen Verkehrs- und Ordnungsbehörde zu § 12 StVO

Hinweise der örtlichen Verkehrs- und Ordnungsbehörde zu § 12 StVO

§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt das Halten und Parken.

Parken an Einmündungen und Kreuzungen: Grundsätzlich gilt, dass 5 Meter vor sowie hinter den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten das Parken unzulässig ist. Dieses Parkverbot leistet einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Es sorgt nämlich dafür, dass der Einmündungsbereich für alle Verkehrsteilnehmer gut einsehbar bleibt. Das folgende Bild zeigt, was an Einmündungen zu beachten ist:

Parken auf schmalen Fahrbahnen: Jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er auf Fahrbahnen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 m beträgt. Beispiele für solche Fahrbahnen in der Gemeinde Dipperz sind der „Brunnenweg“ in Armenhof oder der „Furthweg“ in Dipperz.

Parken im Bereich von Bordsteinabsenkungen: Auch für das Parken am abgesenkten Bordstein gibt die StVO Regeln vor. Das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist grundsätzlich verboten. Allerdings dürfen Sie in einem solchen Bereich bis zu drei Minuten halten, wenn Sie im Auto bleiben und jederzeit in der Lage sind, wegzufahren.

Parken auf Gehwegen: Ist nach der StVO grundsätzlich nicht zulässig und ein Bußgeldtatbestand

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer sich an diese Regeln zu halten, die immer wieder zu Beschwerden bei der Gemeindeverwaltung führen.
Andernfalls sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte und ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Klaus-Dieter Vogler
Bürgermeister und örtliche Verkehrs- und Ordnungsbehörde

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